AGB Privatpersonen
Vereinbarung zur Beratung, Begutachtung und Behandlung von Einzelpersonen
Die Bedingungen dieser Vereinbarung finden nur dann Anwendung, wenn Sie einen Termin buchen, der nicht über den Vertrag zur betriebsmedizinischen Betreuung Ihres Arbeitgebers abgerechnet wird, Sie also den Termin als Privatperson für sich selbst buchen.
Abrechnungshinweise
Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung, grundsätzlich bis zum folgenden Steigerungssatz:
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2,3 für ärztliche Leistungen
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1,8 für technische Leistungen
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1,15 für Laborleistungen
In Abhängigkeit von Schwierigkeit und erforderlichem Aufwand können in Einzelfällen begründet höhere Steigerungssätze zur Anwendung kommen.
Abrechnung bei Terminausfall
Wir bieten eine reine Terminsprechstunde an. Terminausfälle sind daher nicht kompensierbar; eine Kompensation des uns dadurch entstehenden Schadens ist leider unvermeidbar.
Grundsätzlich behalten wir uns vor, den Termin nach GOÄ zum regulären Steigerungssatz abzurechnen, auch wenn Sie keine Leistungen oder wegen vorzeitigem Abbruch nur Teilleistungen erhalten haben. Ausfallgebühren berechnen wir wie folgt:
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Terminabsagen bis einschließlich 7 Kalendertage vor dem Termin sind kostenfrei möglich.
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Terminabsagen bis einschließlich 5 Kalendertage vor dem Termin: 25 % der beauftragten Leistungen.
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Terminabsagen bis einschließlich 3 Kalendertage vor dem Termin: 50 % der beauftragten Leistungen.
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Terminabsagen bis einschließlich 2 Kalendertage vor dem Termin: 75 % der beauftragten Leistungen.
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Terminabsagen weniger als 2 Kalendertage vor dem Termin oder Nichterscheinen/Abbruch des Termins: 100 % der beauftragten Leistungen.
Leistungen wie Laborvorleistungen oder Impfstoffe, die nicht in Anspruch genommen werden und uns keine Kosten verursachen, werden bei der Berechnung selbstverständlich nicht berücksichtigt.
Sofern es uns möglich ist, den Termin kurzfristig anderweitig zu vergeben, berechnen wir für den entstandenen Organisationsaufwand 25 % der beauftragten Leistungen.
Die abrechenbaren Leistungen richten sich nach dem gebuchten Termin. Soweit es sich um einen Termin aus dem Leistungsbereich der Arbeits- und Verkehrsmedizin handelt, bilden die Empfehlungen des Verbands Deutscher Betriebs- und Werksärzte die Grundlage für die anwendbaren GOÄ-Ziffern.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Anlage zu diesem Behandlungsvertrag.
Erklärung des Arztes
Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich nach den Regeln der ärztlichen Kunst, insbesondere:
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zur Beratung nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) oder anderen Rechtsnormen,
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zur Begutachtung nach Rechtsnormen (z. B. Fahrerlaubnisverordnung),
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zur Begutachtung im Rahmen Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Feuerwehr (z. B. Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Atemschutzgeräteträger),
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zur Erbringung von wahlärztlichen/individuellen Leistungen, die nicht unmittelbar medizinisch notwendig sind, aber von Ihnen gewünscht werden (z. B. reisemedizinische Beratung oder ästhetische Behandlungen, u. a. Piercings oder Botox-Behandlungen),
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zur Erbringung der medizinisch notwendigen Heilbehandlung.
Über Art und Umfang der Leistungen werden Sie entsprechend aufgeklärt.
Ausdrücklich ist Bestandteil dieser Vereinbarung, dass auch Leistungen erbracht werden können, die nicht ausschließlich medizinisch im Sinne einer Heilbehandlung erforderlich sind, sondern auf Ihr Verlangen erfolgen. Diese Leistungen werden nach entsprechender Aufklärung ebenfalls im Rahmen dieses Vertrages erbracht.
Einverständniserklärung des Patienten/Zahlungspflichtigen
Mit nachstehender Unterschrift bestätige ich, die Abrechnungshinweise zur Kenntnis genommen zu haben. Ferner erkläre ich mich damit einverstanden, dass ich die gesamten Behandlungskosten in vollem Umfang selbst trage.
Ich bin darüber informiert, dass die Krankenversicherung/Beihilfestelle die Erstattung des Rechnungsbetrages ganz oder teilweise ablehnen kann. Zusätzlich bestätige ich, dass ich sämtliche Kosten, die für Auftragsleistungen im Rahmen meiner Behandlung von anderen Leistungserbringern (z. B. Laborarzt) in Rechnung gestellt werden, in vollem Umfang übernehme.
Mit meiner Unterschrift bestätige ich auch den Erhalt eines Exemplars dieser Vereinbarung zur Beratung, Begutachtung und Behandlung von Einzelpersonen.
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Ort, Datum ____________________________ Unterschrift
Anlage 1
Rechtsgrundlagen der Abrechnung
Die Abrechnung aller medizinischen Leistungen erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen für analoge Bewertungen durch die Bundesärztekammer und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage.
Der Steigerungsfaktor für die einzelnen Leistungen liegt je nach Schwierigkeit und erforderlichem Aufwand zwischen dem 1,0- und 3,5-fachen Satz.
Da derzeit für viele neue oder von der Ausgangsposition inhaltlich erheblich abweichende Leistungen keine Gebührenziffer nach GOÄ zur Verfügung steht, müssen diese durch analoge Bewertungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ angesetzt werden.
Erfahrungsgemäß ist die Erstattung der hierdurch entstehenden Honorarforderung durch private Krankenversicherungen und/oder Beihilfestellen nicht immer problemlos gewährleistet, wodurch für den Patienten ein nicht erstattungsfähiger Kostenanteil verbleiben kann.
Insbesondere der Abschluss einer Vereinbarung nach § 2 GOÄ über die Abweichung von den Bemessungsgrenzen der Gebühren laut § 5 GOÄ (Überschreitung des Gebührenrahmens) kann möglicherweise nicht unerhebliche finanzielle Belastungen zur Folge haben.
Um Missverständnisse und unnötigen Verwaltungsaufwand von vornherein auszuschließen, möchte ich Sie in diesem Zusammenhang auf die Rechtslage zur ärztlichen Behandlung und ihrer Kostenerstattung hinweisen:
Durch die Inanspruchnahme des Arztes kommt ein Behandlungsvertrag zwischen Patienten und Arzt zustande, der auch ohne schriftliche Bestätigung (ausgenommen bei gesetzlich Versicherten* und Kostenerstattungsfällen**) wirksam wird. Aus diesem Behandlungsvertrag entsteht dem Arzt nach der Leistungserbringung ein Honoraranspruch, der nach den Vorschriften der GOÄ durch eine korrekte Rechnung nach § 12 geltend gemacht werden muss. Die Rechnung des Arztes ist sofort nach Erteilung zur Zahlung fällig.
Der Patient hat bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten gegenüber den privaten Kostenträgern, wobei die Höhe der Erstattung von der Tarifwahl (bei Kostenerstattungsfällen vom Sach- und Dienstleistungsprinzip der GKV) abhängig ist. Daraus resultierende Kürzungen des Rechnungsbetrages durch die PKV/GKV berechtigen den Patienten nicht dazu, seinerseits nur den gekürzten Betrag zu begleichen (Fälligkeit der Arztrechnung: Urteil des BGH vom 21.12.2006 – III ZR 117/06). Der Versicherte hat die Möglichkeit, bei ungerechtfertigten Kürzungen der PKV seine Forderung gegenüber der Krankenversicherung auf dem Schlichtungs- oder Rechtsweg durchzusetzen.
Eine Abtretung des Erstattungsanspruches des Patienten gegenüber seinem privaten Kostenträger in Höhe der Gesamthonorarforderung oder von Teilbeträgen wird hiermit ausgeschlossen.
Hinweise für Patienten, die gesetzlich versichert oder beihilfeberechtigt sind, Kostenerstattung nach § 13 SGB V gewählt haben und/oder eine private Krankheitskosten-Zusatzversicherung abgeschlossen haben.
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist Ihr Anspruch auf medizinische Versorgung durch Vertragsärzte bei Vorlage der Krankenversicherungskarte sichergestellt. Für Privatärzte gilt diese Regelung nicht. Deshalb müssen Sie Ihren Entschluss, sich auf eigene Kosten privatärztlich behandeln zu lassen, durch eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arzt bestätigen (vgl. § 18 BMV-Ä).
Gesetzlich Versicherte, die Kostenerstattung gewählt haben, gelten als Privatpatienten und erhalten eine Rechnung nach der GOÄ. Auch sie müssen eine schriftliche Behandlungsvereinbarung mit ihrem Arzt abschließen.
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Prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag auf mögliche Ausschlüsse und Selbstbehalte.
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Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung nach, ob die Kosten für spezielle Therapieverfahren übernommen werden.
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Lassen Sie sich die Entscheidung des Kostenträgers schriftlich mitteilen.
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Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte unbedingt die Ausschlussrichtlinien der Beihilfestellen, falls Sie Anspruch auf entsprechende Erstattung haben.
